achso - ja, das ist allerdings schade. Newsfeed-Reader bin ich auch nicht ich weiß nicht, wie das geht, sonst würde ich dich auch streichelnArkadin hat geschrieben:Also die Besucherquote schießt in der Tat gerade durch die Decke. Aber es bleibt bisher "nichts hängen". Damit meine ich jetzt Facebook-Fans, Kommentare, Newsfeed-Reader usw. Quasi die "Streicheleinheiten" des Bloggers.purgatorio hat geschrieben: Marcus Stiglegger auch! Erhöht das nicht die Frequenz? Hätte ich eigentlich erwartet
Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Moderator: jogiwan
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Im Prinzip funktioniere ich wie ein Gremlin:
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Nö. Das Gericht bzw. vorher die Staatsanwaltschaft hat zu entscheiden, ob der Film "gewaltverherrlichend" ist. Und diese Justizentscheidung "sticht" die Bundesprüfstelle. Kinowelt/Studiocanal hat schon einige Titel aus der bösen Liste B auf die "ungefährliche" Liste A rüberschaufeln können (3 Titel aus der "Saw"-Reihe, "My bloody Valentine" und noch ein Titel mehr, der mir entfallen ist), weil die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Relevanz erkennen konnte bzw. das zuständige Gericht feststellte, dass der Film nicht gegen § 131 verstößt.Arkadin hat geschrieben:
Interessant auch, dass die Beschlagnahmung quasi umumgänglich war, nachdem die Bundesprüfstelle die US-BluRay auf auf die Liste B gesetzt hat. Dann bleibt dem Amtsgericht wohl gar nichts anderes mehr übrig, als die "gewaltverherrlichende" BluRay zu beschlagnahmen, wenn sie im Handel auftaucht.
Auch nö. Wenn man gegen den Beschluss vom AG Fulda Beschwerde einlegt und Erfolg haben sollte, wäre der B-Eintrag vom Tisch! Könnte natürlich sein, dass der Film dennoch indiziert bleibt, dann aber "nur" in A, womit zumindest die einschlägigen Börsen-Vertriebskanäle genutzt werden können.Arkadin hat geschrieben:PS: Einen Widerspruch gegen die Beschlagnahmung amcht scheinabr keinen Sinn, da der Titel weiterhin auf der Liste B steht. Um das zu Ändern müsste man klagen, was dann aber so viel Geld frisst, dass das - insbesondere bei einem Titel, bei dem man sich von vornherein keinen großen Gewinn ausgerechnet hat - in keinem Verhältnis steht.
Oder war gar FSK-Prüfung und MediaMarkt angestrebt? Das wird dann sicherlich schwierig...
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Das in soweit richtig, als dass man vor Gericht gegen das Urteil die Bundesprüfstelle klagen kann und dann das Gericht entscheidet, ob deren Urteil korrekt ist oder nicht. Solange man das nicht tut, gilt die Jugendgefährdung und die Gerichte ziehen die von der Prüfstelle beanstandeten Träger ein. Und ja, auf diesen Weg kann man natürlich etwas von B nach A schaufeln. Aber eine Klage gegen das Urteil der Prüfstelle ist scheinbar mit großen Kosten verbunden, die der große Studiocanal bei kommerziell vielversprechenden Titeln investiert, aber ein Mini-Label kann das - insbesondere bei mangelnder Kommerzialität des Filmes - nicht stemmen.ugo-piazza hat geschrieben:Nö. Das Gericht bzw. vorher die Staatsanwaltschaft hat zu entscheiden, ob der Film "gewaltverherrlichend" ist. Und diese Justizentscheidung "sticht" die Bundesprüfstelle. Kinowelt/Studiocanal hat schon einige Titel aus der bösen Liste B auf die "ungefährliche" Liste A rüberschaufeln können (3 Titel aus der "Saw"-Reihe, "My bloody Valentine" und noch ein Titel mehr, der mir entfallen ist), weil die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Relevanz erkennen konnte bzw. das zuständige Gericht feststellte, dass der Film nicht gegen § 131 verstößt.Arkadin hat geschrieben:
Interessant auch, dass die Beschlagnahmung quasi umumgänglich war, nachdem die Bundesprüfstelle die US-BluRay auf auf die Liste B gesetzt hat. Dann bleibt dem Amtsgericht wohl gar nichts anderes mehr übrig, als die "gewaltverherrlichende" BluRay zu beschlagnahmen, wenn sie im Handel auftaucht.
So wie ich das sehe, kann man zwar gegen die Beschlagnahmung Widerspruch einlegen, aber damit nichts gewinnen. Denn die Beschlagnahme ist ein strafrechtlicher Akt und die Liste B ist ein Verwaltungsakt, gegen den dann förmlich geklagt werden müsste.ugo-piazza hat geschrieben:Auch nö. Wenn man gegen den Beschluss vom AG Fulda Beschwerde einlegt und Erfolg haben sollte, wäre der B-Eintrag vom Tisch! Könnte natürlich sein, dass der Film dennoch indiziert bleibt, dann aber "nur" in A, womit zumindest die einschlägigen Börsen-Vertriebskanäle genutzt werden können.Arkadin hat geschrieben:PS: Einen Widerspruch gegen die Beschlagnahmung amcht scheinabr keinen Sinn, da der Titel weiterhin auf der Liste B steht. Um das zu Ändern müsste man klagen, was dann aber so viel Geld frisst, dass das - insbesondere bei einem Titel, bei dem man sich von vornherein keinen großen Gewinn ausgerechnet hat - in keinem Verhältnis steht.
So habe ich das alles zumindest verstanden. Aber das ist wohl eh eine sehr komplizierte Materie.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Natürlich kann auch gegen den Verwaltungsakt der BPjM vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt werden (Kinowelt hat auch das bei einem der SAW-Teile gemacht und konnte dadurch zumindest den Teilerfolg erreichen, dass der Film dann nur noch in A statt B eingetragen ist), aber das meine ich nicht.Arkadin hat geschrieben:Das in soweit richtig, als dass man vor Gericht gegen das Urteil die Bundesprüfstelle klagen kann und dann das Gericht entscheidet, ob deren Urteil korrekt ist oder nicht. Solange man das nicht tut, gilt die Jugendgefährdung und die Gerichte ziehen die von der Prüfstelle beanstandeten Träger ein. Und ja, auf diesen Weg kann man natürlich etwas von B nach A schaufeln. Aber eine Klage gegen das Urteil der Prüfstelle ist scheinbar mit großen Kosten verbunden, die der große Studiocanal bei kommerziell vielversprechenden Titeln investiert, aber ein Mini-Label kann das - insbesondere bei mangelnder Kommerzialität des Filmes - nicht stemmen.ugo-piazza hat geschrieben:Nö. Das Gericht bzw. vorher die Staatsanwaltschaft hat zu entscheiden, ob der Film "gewaltverherrlichend" ist. Und diese Justizentscheidung "sticht" die Bundesprüfstelle. Kinowelt/Studiocanal hat schon einige Titel aus der bösen Liste B auf die "ungefährliche" Liste A rüberschaufeln können (3 Titel aus der "Saw"-Reihe, "My bloody Valentine" und noch ein Titel mehr, der mir entfallen ist), weil die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Relevanz erkennen konnte bzw. das zuständige Gericht feststellte, dass der Film nicht gegen § 131 verstößt.Arkadin hat geschrieben:
Interessant auch, dass die Beschlagnahmung quasi umumgänglich war, nachdem die Bundesprüfstelle die US-BluRay auf auf die Liste B gesetzt hat. Dann bleibt dem Amtsgericht wohl gar nichts anderes mehr übrig, als die "gewaltverherrlichende" BluRay zu beschlagnahmen, wenn sie im Handel auftaucht.
So wie ich das sehe, kann man zwar gegen die Beschlagnahmung Widerspruch einlegen, aber damit nichts gewinnen. Denn die Beschlagnahme ist ein strafrechtlicher Akt und die Liste B ist ein Verwaltungsakt, gegen den dann förmlich geklagt werden müsste.ugo-piazza hat geschrieben:Auch nö. Wenn man gegen den Beschluss vom AG Fulda Beschwerde einlegt und Erfolg haben sollte, wäre der B-Eintrag vom Tisch! Könnte natürlich sein, dass der Film dennoch indiziert bleibt, dann aber "nur" in A, womit zumindest die einschlägigen Börsen-Vertriebskanäle genutzt werden können.Arkadin hat geschrieben:PS: Einen Widerspruch gegen die Beschlagnahmung amcht scheinabr keinen Sinn, da der Titel weiterhin auf der Liste B steht. Um das zu Ändern müsste man klagen, was dann aber so viel Geld frisst, dass das - insbesondere bei einem Titel, bei dem man sich von vornherein keinen großen Gewinn ausgerechnet hat - in keinem Verhältnis steht.
So habe ich das alles zumindest verstanden. Aber das ist wohl eh eine sehr komplizierte Materie.
Wenn die BPjM einen Eintrag in Liste B verfügt, so bedeutet das, dass nach deren Ansicht ein strafrechtlich relevanter Inhalt gegeben ist. Dann wird von der Bundesprüfstelle die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Kommt nun die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der BPjM, kein strafrechtlich relevanter Inhalt vorliegt, muss die BPjM auf Liste A umtragen. Das Gleiche gilt natürlich, wenn zwar die Staatsanwaltschaft auch die Strafbarkeit bejaht, das zuständige Amtsgericht hingegen strafbaren Inhalt verneint. Der Liste B-Eintrag durch die BPjM führt also zu einer Informierung der Strafverfolgungsbehörden, kann aber schon wegen dem Gewaltenteilungsgrundsatz keine Bindungswirkung für die Strafjustiz entfalten.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Okay. Wenn der Staatsanwalt also sagt: "Moment, den Film kenne ich. Der ist nie und nimmer jugendgefährend", kann er auch von selbst aktiv werden und eine Aufhebung der jugendgefährdung anstreben. Richtig?ugo-piazza hat geschrieben: Wenn die BPjM einen Eintrag in Liste B verfügt, so bedeutet das, dass nach deren Ansicht ein strafrechtlich relevanter Inhalt gegeben ist. Dann wird von der Bundesprüfstelle die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Kommt nun die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der BPjM, kein strafrechtlich relevanter Inhalt vorliegt, muss die BPjM auf Liste A umtragen. Das Gleiche gilt natürlich, wenn zwar die Staatsanwaltschaft auch die Strafbarkeit bejaht, das zuständige Amtsgericht hingegen strafbaren Inhalt verneint. Der Liste B-Eintrag durch die BPjM führt also zu einer Informierung der Strafverfolgungsbehörden, kann aber schon wegen dem Gewaltenteilungsgrundsatz keine Bindungswirkung für die Strafjustiz entfalten.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Nicht so ganz (wie man sieht, ist die Materie wirklich kompliziert).Arkadin hat geschrieben:Okay. Wenn der Staatsanwalt also sagt: "Moment, den Film kenne ich. Der ist nie und nimmer jugendgefährend", kann er auch von selbst aktiv werden und eine Aufhebung der jugendgefährdung anstreben. Richtig?ugo-piazza hat geschrieben: Wenn die BPjM einen Eintrag in Liste B verfügt, so bedeutet das, dass nach deren Ansicht ein strafrechtlich relevanter Inhalt gegeben ist. Dann wird von der Bundesprüfstelle die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Kommt nun die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der BPjM, kein strafrechtlich relevanter Inhalt vorliegt, muss die BPjM auf Liste A umtragen. Das Gleiche gilt natürlich, wenn zwar die Staatsanwaltschaft auch die Strafbarkeit bejaht, das zuständige Amtsgericht hingegen strafbaren Inhalt verneint. Der Liste B-Eintrag durch die BPjM führt also zu einer Informierung der Strafverfolgungsbehörden, kann aber schon wegen dem Gewaltenteilungsgrundsatz keine Bindungswirkung für die Strafjustiz entfalten.
Wenn die BPjM den Film "nur" für jugendgefährdend hält (Liste A), kommt die Staatsanwaltschaft gar nicht erst ins Spiel, denn der Vertrieb jugendgefährdender Filme ist zwar nur mit erheblichen Beschränkungen möglich, aber erlaubt.
Ist die BPjM darüber hinaus der Ansicht, dass der Film auch gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (Liste B), muss sie die Staatsanwaltschaft informieren. Der Vertrieb des Films wäre zu diesem Zeitpunkt immer noch zulässig, aber zumindest offiziell wird den kein (inländischer) Händler mehr verticken. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Films zu der Auffassung, dass eben doch kein strafbarer Inhalt vorliegt (der allerdings immer noch jugendgefährdend sein kann!), hat sie das wiederum der BPjM mitzuteilen, die dann den Film in die Liste A umträgt (wobei die BPjM sich auch geweigert hatte, das zu machen, weil die Mitteilung der Staatsanwaltschaft kein "Urteil" darstelle; mittlerweile scheint dieser Widerstand aber aufgegeben worden zu sein).
Also: Die Strafbarkeitsproblematik wäre damit beseitigt, durch den verbleibenden Eintrag in Liste A bleibt der Film aber indiziert und ist nur vertriebsbeschränkt vermarktbar. Mehr lässt sich auf dem Weg Staatsanwaltschaft/Amtsgericht, also die Strafrechtsschiene nicht erreichen.
Die Indizierung selbst wäre nur auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht Köln aufhebbar, vielleicht ließe sich mit einem schlichten Listenstreichungsantrag was reißen (ich vermute, eher nicht), der auch seinerseits noch Geld kosten würde, aber zumindest würde man dadurch eine neue Klagefrist in Lauf setzen.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Okay. Dann habe ich also nur die Worte "jugendgefährdend" (A) und "gewaltverherrlichend" (B) durcheinander geworfen. Aber sonst kommt das ja so hin. Der Staatswanwalt kann von sich aus tätig werden und eine Beschlagnahme und Eintragung auf Liste B verhindern (""Moment mal! Die BPjM hat mich gerade informiert, dass Film XY gegen § 131 verstösst. Den Film kenne ich aber. Der verstösst nie und nimmer gegen § 131. Da mache ich jetzt mal was".)ugo-piazza hat geschrieben:
Nicht so ganz (wie man sieht, ist die Materie wirklich kompliziert).
Wobei die Möglichkeit ja leider eh nur eine rein theoretische ist. In der Praxis werden die sicherlich die Wertungen der Bundesprüfstelle so durchwinken und sich nicht mit solchen "Lapalien" noch mehr Arbeit machen, als sie ohnehin schon haben. Zumal die die Filme sicherlich nicht kennen und dort bestimmt auch kein gesteigertes Interesse an der Materie besteht.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Der Staatsanwalt wird ja von der BPjM informiert, wenn die Liste B zücken, er wird also nicht von sich aus tätig.Arkadin hat geschrieben:Okay. Dann habe ich also nur die Worte "jugendgefährdend" (A) und "gewaltverherrlichend" (B) durcheinander geworfen. Aber sonst kommt das ja so hin. Der Staatswanwalt kann von sich aus tätig werden und eine Beschlagnahme und Eintragung auf Liste B verhindern (""Moment mal! Die BPjM hat mich gerade informiert, dass Film XY gegen § 131 verstösst. Den Film kenne ich aber. Der verstösst nie und nimmer gegen § 131. Da mache ich jetzt mal was".)ugo-piazza hat geschrieben:
Nicht so ganz (wie man sieht, ist die Materie wirklich kompliziert).
Wobei die Möglichkeit ja leider eh nur eine rein theoretische ist. In der Praxis werden die sicherlich die Wertungen der Bundesprüfstelle so durchwinken und sich nicht mit solchen "Lapalien" noch mehr Arbeit machen, als sie ohnehin schon haben. Zumal die die Filme sicherlich nicht kennen und dort bestimmt auch kein gesteigertes Interesse an der Materie besteht.
Und wie gesagt, es gab durchaus einige Fälle, bei denen die Staatsanwaltschaft die Gewaltverherrlichung verneint hat (siehe die genannten Kinowelt-Beispiele), so theoretisch ist die Chance also nicht. Wobei ich allerdings auch mal davon ausgehe, dass in den Fällen auch Kinowelt selbst aktiv wurde.
Lange Rede, kurzer Sinn: Die Beschlagnahme aus Fulda NUR der Bundesprüfstelle in die Schuhe zu schieben, greift zu kurz.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Quelle: http://www.schnittberichte.com/news.php?ID=7415Die Geisterstadt der Zombies - FSK 16-Version geprüft
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Über dem Jenseits (aka Die Geisterstadt der Zombies) von Lucio Fulci gehört zu den großen Klassikern des Genres. In Deutschland wurde ihm die zweifelhafte Ehre zuteil, in den 80ern im Rahmen der großen Beschlagnahmewelle wegen Gewaltverherrlichung nach §131 StGB einkassiert zu werden.
Später wurden auch weitere Auflagen beschlagnahmt. Unter anderem auch die ungeschnittene DVD-Version von Laser Paradise. Erhältlich ist aktuell nur noch eine um ca. 4 Minuten zensierte SPIO/JK-Version und während XT-Video zur Zeit an einer Uncut-BD arbeitet, hat Laser Paradise bei der FSK eine um rund 6 Minuten gekürzte Fassung eingereicht, welche mit einer Freigabe "ab 16 Jahren" freigegeben wurde. Diese wird wohl bald ihren Weg in die deutschen Kaufhäuser finden. Womöglich auf BD und dank des Bonusmaterials mit KJ-Logo auf dem Frontcover. Alles wie gehabt.
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Re: Neuigkeiten zu Indizierungen, Zensur & Co.
Theoretiker hat geschrieben:Die Geisterstadt der Zombies - FSK 16-Version geprüft
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Quelle: http://www.schnittberichte.com/news.php?ID=7415
das ist aber auch sehr armseelig von LP
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