Arkadin hat geschrieben:ugo-piazza hat geschrieben:
Wenn die BPjM einen Eintrag in Liste B verfügt, so bedeutet das, dass nach deren Ansicht ein strafrechtlich relevanter Inhalt gegeben ist. Dann wird von der Bundesprüfstelle die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Kommt nun die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der BPjM, kein strafrechtlich relevanter Inhalt vorliegt, muss die BPjM auf Liste A umtragen. Das Gleiche gilt natürlich, wenn zwar die Staatsanwaltschaft auch die Strafbarkeit bejaht, das zuständige Amtsgericht hingegen strafbaren Inhalt verneint. Der Liste B-Eintrag durch die BPjM führt also zu einer Informierung der Strafverfolgungsbehörden, kann aber schon wegen dem Gewaltenteilungsgrundsatz keine Bindungswirkung für die Strafjustiz entfalten.
Okay. Wenn der Staatsanwalt also sagt: "Moment, den Film kenne ich. Der ist nie und nimmer jugendgefährend", kann er auch von selbst aktiv werden und eine Aufhebung der jugendgefährdung anstreben. Richtig?
Nicht so ganz (wie man sieht, ist die Materie wirklich kompliziert).
Wenn die BPjM den Film "nur" für jugendgefährdend hält (Liste A), kommt die Staatsanwaltschaft gar nicht erst ins Spiel, denn der Vertrieb jugendgefährdender Filme ist zwar nur mit erheblichen Beschränkungen möglich, aber erlaubt.
Ist die BPjM darüber hinaus der
Ansicht, dass der Film auch gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt (Liste B), muss sie die Staatsanwaltschaft informieren. Der Vertrieb des Films wäre zu diesem Zeitpunkt immer noch zulässig, aber zumindest offiziell wird den kein (inländischer) Händler mehr verticken. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Films zu der Auffassung, dass eben doch kein strafbarer Inhalt vorliegt (der allerdings immer noch jugendgefährdend sein kann!), hat sie das wiederum der BPjM mitzuteilen, die dann den Film in die Liste A umträgt (wobei die BPjM sich auch geweigert hatte, das zu machen, weil die Mitteilung der Staatsanwaltschaft kein "Urteil" darstelle; mittlerweile scheint dieser Widerstand aber aufgegeben worden zu sein).
Also: Die Strafbarkeitsproblematik wäre damit beseitigt, durch den verbleibenden Eintrag in Liste A bleibt der Film aber indiziert und ist nur vertriebsbeschränkt vermarktbar. Mehr lässt sich auf dem Weg Staatsanwaltschaft/Amtsgericht, also die Strafrechtsschiene nicht erreichen.
Die Indizierung selbst wäre nur auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht Köln aufhebbar, vielleicht ließe sich mit einem schlichten Listenstreichungsantrag was reißen (ich vermute, eher nicht), der auch seinerseits noch Geld kosten würde, aber zumindest würde man dadurch eine neue Klagefrist in Lauf setzen.